Viele UnternehmerInnen stehen irgendwann vor der Forderung, Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit in ihrem Unternehmen zu integrieren. Zu Beginn stehen die Grundlagen der Umsetzung, welche oft die erste Hürde darstellen.
"Was muss ich denn eigentlich machen als Arbeitgeber?"
Dieser Frage möchte ich mich im folgenden mit kleinen Erklärungen widmen und versuchen, Ihnen einen Einblick in die Grundlagen für jeden Arbeitgeber zu verschaffen.
Zu Beginn stellt sich jeder im Aufbau der Arbeitssicherheit wahrscheinlich die gleiche Frage - wo finde ich denn, was man machen muss?
Diese Frage findet Antworten im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches die Forderungen von staatlicher Seite darstellt, und in der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V1). Sie formulieren die rechtlich bindenden Rahmen im Arbeitsschutz für den Arbeitgeber und auch für die Mitarbeitenden. Beide Texte sind mit 13 Seiten (ArbSchG) und 36 Seiten (DGUV V1) recht überschaubar.
Diese beide sind ein Muß für jeden Unternehmer.
Natürlich ist der Arbeitgeber für die Gesundheit der Mitarbeitenden verantwortlich, aber es ist gut möglich, dass nicht alle einzuhaltenden Aspekte bekannt sind. Hierfür gibt es unterstützende Funktionen: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi bzw. SiFa) und der/die Betriebsarzt/ärztin (Betriebsarzt). Beide stehen dem Unternehmer in Fragen der Arbeitssicherheit beratend und unterstützend zu Seite (vgl. ASiG §2-6, DGUV V2). Je nachdem welches Betreuungsmodell (abhängig von der Größe Ihres Unternehmens) der Arbeitgeber gewählt hat, sind die FaSi und der Betriebsarzt entweder mit einer festen Einsatzzeit als Regelbetreuung zu bestellen oder für eine bedarfsorientierte Betreuung zu berücksichtigen. Gerade bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (vgl. Artikel Gefährungsbeurteilung) und der Festlegung der notwendigen Vorsorgen sind die Unterstützungen sinnvoll.
Die Gefährdungsbeurteilung (GB) ist das Instrument zur Bestimmung von Gefährdungen und der Festlegung von notwendigen Schutzmaßnahmen für die Mitarbeitenden. Daher ist es auch Bestandteil des ArbSchG (§5) und somit eine Arbeitgeberpflicht.
Die Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen und stets zu dokumentieren. Besondere Gefährdungsbeurteilungen können notwendig sein, wenn beispielsweise schwangere Mitarbeiterinnen oder besonders schutzbedürftige Mitarbeitende (Jugendliche, Behinderung) im Betrieb vorhanden sind.
GB-Mutterschutz
Eine spezielle Forderung der GB wird bei einer schwangeren Mitarbeiterin gestellt (vgl. MuSchG §14). Erfährt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft durch die Mitarbeitende, so hat dieser anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Gefährdungen für die Schwangere und das Kind bestehen und entsprechend Schutzmaßnahmen festzulegen. Können keine Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, so ist das Beschäftigungsverbot auszusprechen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.
Bei dieser GB können verschiedene Vorlagen von Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft genutzt werden.
Der Arbeitsschutzausschuss (oft kurz "ASA" genannt) muss vom Arbeitgeber einberufen werden, sobald die Zahl der Beschäftigten über 20 ist. Die ASA hat dann vierteljährlich, also viermal pro Jahr, stattzufinden. Zu den Teilnehmenden gehören:
Dieser Ausschuss hat die Aufgabe sich in Themen des Arbeitsschutzes zu beraten. Über die Sitzung wird i.d.R. ein Protokoll geführt, sodass die besprochenen Themen und Maßnahmen gemeinsam festgehalten werden. Diese Forderungen stammen aus dem Arbeitssicherheitsgesetzt (ASiG) §11.
Aus der Erfahrung heraus ist eine ASA ein gutes Instrument um regelmäßig den Fortschritt der umzusetzenden Maßnahmen zu besprechen und mit allen Beteiligten noch offene oder neue Punkte zu analysieren. So kann gemeinsam im Betrieb der Arbeitsschutz getragen werden.
Der Arbeitgeber kann laut §7 ArbSchG Aufgaben im Arbeitsschutz übertragen. Andere Regelwerke fordern zur Umsetzung der Maßnahmen auch speziell geschultes Personal. So beispielweise im Brandschutz oder der Ersten-Hilfe.
Diese unterstützenden Funktionen sind die sogenannten Beauftragten. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung und Sicherstellung der Arbeitsschutzmaßnahmen oder in besonderen Notfallsituationen.
Welche Beauftragtenfunktionen notwendig sind, ist beispielsweise aus der DGUV V1, der ASR A2.2 oder dem ArbSchG ersichtlich. Einen guten Überblick über diese Beauftragtenfunktionen, deren Forderung und Ausbildung bieten die Informationen der DGUV. Bei der Frage, wie viele Beauftragtenfunktionen sie benötigen, hilft Ihnen auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Üblich sind:
Der Arbeitgeber hat bei mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu entscheiden, ob und welche Arbeitsmedizinischen Vorsorgen notwendig sind (vgl. §10 ArbSchG). Diese müssen dann den Mitarbeitenden angeboten oder verpflichtend durchgeführt werden. Hierbei unterstützt und berät auch der Betriebsarzt.
Durchgeführte Vorsorgen und die Vorsorgenplanung für Folgevorsorgen sind schriftlich festzuhalten. Hierbei sind die Vorsorgebescheinigungen des Betriebsarztes ausschlaggebend.
Ob und welche Vorsorgen eventuell notwendig sind können auch dem Anhang der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) entnommen werden.
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